§ 207 – Nachzahlung für Ausbildungszeiten
(1) Für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. (2) Der Antrag kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Bis zum 31. Dezember 2004 kann der Antrag auch nach Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden. Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie versicherungsfrei waren und für die sie nachversichert werden, sowie Personen, die aus einer Beschäftigung ausscheiden, in der sie von der Versicherungspflicht befreit waren, können den Antrag auch innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung oder nach Wegfall der Befreiung stellen. Die Träger der Rentenversicherung können Teilzahlungen bis zu einem Zeitraum von fünf Jahren zulassen. (3) Sind Zeiten einer schulischen Ausbildung, für die Beiträge nachgezahlt worden sind, als Anrechnungszeiten zu bewerten, kann sich der Versicherte die Beiträge erstatten lassen. § 210 Abs. 5 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Versicherte können für schulische Ausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr freiwillige Beiträge nachzahlen, wenn diese Zeiten nicht bereits beitragsbelegt sind.
- Der Antrag auf Nachzahlung muss bis zum 45. Lebensjahr gestellt werden, mit einer Ausnahme bis Ende 2004.
- Personen, die aus einer versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigung ausscheiden, können den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Nachversicherung stellen.
- Teilzahlungen für die Nachzahlung können von den Rentenversicherungsträgern für bis zu fünf Jahre genehmigt werden.
- Wenn die nachgezahlten Beiträge für schulische Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten gelten, kann der Versicherte eine Erstattung der Beiträge beantragen.